Die FBG Much macht darauf aufmerksam, dass es für die Meldung von Wildschäden im Wald Meldefristen zweimal jährlich gibt: 1. Mai und 1. Oktober. Die fristgerechte Anmeldung des Schadens hat beim Ordnungsamt der Gemeinde zu erfolgen. Ersetzt wird nur der Schaden an „Hauptholzarten“ und für andere „geeignete Holzarten“ bei min. 20 % Anteil an der Kulturfläche. Die Gemeinde Much wird unverzüglich einen Termin am Schadensort mit dem Geschädigten, dem zum Schadenersatz Verpflichteten (Jagdgenossenschaft/Jagdpächter) und dem Wildschadenschätzer vereinbaren. Wird keine Einigung erzielt, erfolgt eine Feststellung des Schadens durch den Schätzer. Bei erneuter Nichteinigung erstellt die Gemeinde eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens. Danach besteht für den Waldbesitzer die Möglichkeit der Klageerhebung binnen zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus den §§ 29 – 35 Bundesjagdgesetz und den §§ 32 – 41 Landesjagdgesetz.
Ihre FBG Much